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Immissionsschutz - Anzeigepflicht gemäß 44. BImSchV
Hinweis
Von der Anzeigepflicht unberührt sind Änderungsanzeigen und Genehmigungsanträge nach §§ 15 und 16 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen bzw. Anlagenteile genehmigungsbedürftiger Anlagen. Diese müssen separat erfolgen (Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen)
Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen (44. BImSchV) ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten.
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen (44. BImSchV)
Sie gilt sowohl für Anlagen, welche nach BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind (unabhängig von der Feuerungswärmeleistung) als auch für immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (ab 1 MW Feuerungswärmeleistung). Es wurden Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen (z. B. Verbrennungsmotoren, Heizkessel, Gasturbinenanlagen) festgelegt. Es gibt aber auch diverse Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung (§ 1 Absatz 2 der 44. BlmSchV, z. B. Abfallverbrennungsanlagen).
Auf Grundlage der 44. BImSchV bestehen folgende Anzeigepflichten:
- der beabsichtigte Betrieb einer solchen Feuerungsanlage vor der Inbetriebnahme,
- geplante Änderungen von Anlagen vor deren Durchführung,
- Wechsel des Betreibers oder eine endgültige Stilllegung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats.
Für Bestandsanlagen besteht die Anzeigepflicht bei Weiterbetrieb bis spätestens 1. Dezember 2023 (§ 2 Absatz 4 i. V. m. § 6 Absatz 2 der 44. BImSchV). Für Neuanlagen und Anlagen, welche nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen oder emissionsrelevant geändert wurden oder für die eine Inbetriebnahme oder emissionsrelevante Änderung ansteht, besteht/bestand diese Pflicht unmittelbar.
Von dieser Anzeigepflicht unberührt sind Änderungsanzeigen und Genehmigungsanträge nach §§ 15 und 16 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen bzw. Anlagenteile genehmigungsbedürftiger Anlagen. Diese müssen separat erfolgen.
Darüber hinaus wurden in § 39 der 44. BlmSchV diverse Übergangsregeln für bestehende Anlagen festgelegt. Hierbei gilt der 31.12.2024 als Stichtag. Die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 der 44. BImSchV (Emissionsgrenzwerte) gelten ab dem 1. Januar 2025.
Für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen gelten bis zum 31.12.2024 die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBI 5. 511) fort. Für bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen gelten bis dahin die Vorschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV) in der vor dem 20. Juni 2019 geltenden Fassung fort.
Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des LANUV
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Hinweise
Von der Anzeigepflicht unberührt sind Änderungsanzeigen und Genehmigungsanträge nach §§ 15 und 16 BImSchG für genehmigungsbedürftige Anlagen bzw. Anlagenteile genehmigungsbedürftiger Anlagen. Diese müssen separat erfolgen (Link zur DL Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen).
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