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Kennzeichen - Kurzzeitkennzeichen
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Bitte beachten Sie, dass Fahrzeuge nur noch mit Termin zugelassen werden können.
Zuteilung von Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten
Das Kennzeichen ist maximal 5 Kalendertage gültig, inklusive des Tages an dem die Zulassung beantragt wurde. Zuständig ist entweder die Zulassungsbehörde des Wohnsitzes (also die Kreisverwaltung Viersen für ihre Bürger) oder die des Standortes des Fahrzeuges. Der Standort muss nachgewiesen werden (über die letzte Zulassung in Viersen, aktuellen Kaufvertrag oder über einen neu erstellten Bericht einer Hauptuntersuchung (HU) aus dem Kreisgebiet).
Benötigte Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des Fahrzeugs.
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht.
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen.
- Personalausweis des Halters im Original.
- Bei Minderjährigen schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
- Bei Firmen zusätzlich Handelsregisterauszug oder entsprechende Gewerbeanmeldung.
- Bei Vereinen zusätzlich Vereinsregisterauszug.
- Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person bei Erledigung durch Dritte
Da bei der Beantragung des Kurzzeitkennzeichens oft Fahrzeug und Papiere noch nicht im Besitz des Kennzeicheninhabers sind, ist bei Kurzzeitkennzeichen ausnahmsweise vorgesehen, dass Fahrzeugschein (Vorderseite) und HU-Bericht in Kopie vorgelegt werden dürfen.
Benötigte Formulare
Hinweise
Ein Kurzzeitkennzeichen kann nur für nicht zugelassene Fahrzeuge zugeteilt werden. Die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist ein sog. nationaler Verwaltungsakt und kann daher nur für Fahrzeuge gelten, die sich zum Zeitpunkt der Zuteilung in Deutschland befinden. So ist beispielsweise die Anbringung eines Kurzzeitkennzeichens an ein Fahrzeug im Ausland, um dieses damit nach Deutschland zu überführen, nicht zulässig.
Die Verwendung von Kurzzeitkennzeichen im Ausland (z.B. zwecks Export) wird dort teilweise mit hohen Geldbußen geahndet. Es ist daher ratsam, vor Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens bei den entsprechenden ausländischen Behörden hinsichtlich der Tolerierung nachzufragen.
Für den Export von Fahrzeugen ist das Ausfuhrkennzeichen vorgesehen.
Sofern Ihr Fahrzeug nicht über eine gültige Betriebserlaubnis oder über eine Hauptuntersuchung (ggf. Sicherheitsprüfung) verfügt, sprechen Sie uns bitte an. Hier gibt es gesetzlich geregelte Ausnahmemöglichkeiten, die eine eingeschränkte Nutzung möglich machen, jedoch den Rahmen dieser Information sprengen.
Weitere Informationen
Service-Rufnummer der Fahrzeugzulassung
Tel.: 02162 39-1566
Kontakt
- 32/4 Fahrzeugzulassung